Betrug, Widerhandlung gegen das AVIG
Sachverhalt
A. Mit Urteil der Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Februar 2012 wurde A. vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.0; nachfolgend: AVIG) sowie vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte wurde die Rückgabe an den Beurteilten nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO angeordnet (Ziff. 2 a und b). Auf die Zivilforderung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse sowie auf die Zivilforderung der Sozialhilfebehörde Pratteln wurde nicht eingetreten (Ziff. 3). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 2'373.– sowie der Urteilsgebühr von CHF 8'000.–, wurden ebenso wie die Kosten der Verteidigung in der Höhe von CHF 11'816.75 dem Staat auferlegt (Ziff. 4 und 5). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Liestal, nach Eröffnung des Urteilsdispositivs mit Schreiben vom 20. Februar 2012 die Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 26. März 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft, (1.) es sei das Urteil des Strafgerichtspräsidenten (recte der Dreierkammer des Strafgerichts) vom 16. Februar 2012 aufzuheben, (2.) es sei die dem Beschuldigten die durch Beschluss des Gerichtspräsidenten vom 2. Februar 2012 gewährte amtliche Verteidigung aufgrund angeblicher Mittellosigkeit nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu widerrufen und aufzuheben, (3.) es sei A. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 105 AVIG und (4.) wegen Betruges schuldig zu sprechen und zu bestrafen. C. Demgegenüber beantragte der Beschuldigte in seiner Berufungsantwort vom 12. August 2012 unter Kosten- und Entschädigungsfolge die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. Zudem wurde mit Eingabe vom 17. April 2012 die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren beantragt. D. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts betrifft, wurde dem Beschuldigten mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Juni 2012 in Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft gemäss Ziffer 2 der Berufungserklärung vom 26. März 2012, gestützt auf die im bisherigen Berufungsverfahren eingereichten Steuerunterlagen, für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Daniel Altermatt bewilligt. Da die Frage der Bezahlung der Mieterinnen auf der Grundlage der Akten zu entscheiden ist, wies der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft am 22. Oktober 2012 den mit Eingabe vom 13. Oktober 2012 vorsorglich gestellten Antrag des Beschuldigten, es sei B. als Zeuge vorzuladen, ab. E. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger Daniel Altermatt sowie der Staatsanwalt C. . Beide Parteien halten an den bereits schriftlich gestellten Anträgen fest. Hinsichtlich des Strafmasses beantragt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Auf die Aussagen des zur Person und zur Sache befragten Beschuldigten sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Februar 2012 ist demgemäss mit Berufung anfechtbar. Die Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die Kognition des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (vgl. Eugster , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 398 N 1). Gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und lit. c schliesslich die Unangemessenheit als Berufungsgrund vor. Zunächst ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft am 20. Februar 2012 fristgerecht die Berufung angemeldet. Das vorinstanzliche Urteil wurde ihr in der Folge am 7. März 2012 schriftlich begründet mitgeteilt, woraufhin sie mittels Eingabe vom 26. März 2012 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht einreichte. Die Berufung ist somit rechtzeitig und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO). Das angefochtene Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, die von der Staatsanwaltschaft erhobene Rüge ist zulässig und sie ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen, weshalb auf die Berufung einzutreten ist.
E. 2 Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprüche hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen AVIG-Widerhandlung sowie des gewerbsmässigen Betrugs, wobei die Staatsanwaltschaft diesbezüglich im Rahmen des Berufungsverfahrens, im Gegensatz zur Anklageschrift, keine Verurteilung zu einem qualifizierten Delikt mehr beantragt. Der Beschuldigte beantragt die Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Freisprüche.
E. 2.1 […]
E. 2.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. dazu die Praxisänderung im Entscheid des Bundesgerichts 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010, E. 2.6, wonach es als Normalfall zu gelten hat, nicht vorbestraft zu sein).
E. 2.3 Der Beschuldigte hat sich am 14. Dezember 2005 beim KIGA zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet. Mit Schreiben vom 28. August 2006, somit rund ein halbes Jahr nach Anmeldung beim KIGA, teilte der Beschuldigte der Öffentlichen Arbeitslosenkasse mit, er habe seit zwei Monaten eine selbständige Arbeit gefunden und könne im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeit von 50% Reparaturen in der Werkstatt eines Kollegen durchführen. Seit Juli 2006 hat der Beschuldigte auf dem monatlich auszufüllenden Formular der Arbeitslosenversicherung in der Folge jeweils angegeben, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe und deklarierte jeweils einen Zwischenverdienst. Demgegenüber war bei der Arbeitslosenkasse nicht bekannt, dass der Beschuldigte unter dem Namen "D. " an der X. strasse 10 in Y. seit Herbst 2006 einen eigenen Garagebetrieb eröffnet hatte und seit diesem Zeitpunkt dort selbständig erwerbstätig war. Auch im Zeitpunkt, als der Beschuldigte längst eine eigene Garage führte, ging die Arbeitslosenkasse – entsprechend seinen Angaben im Schreiben vom 28. August 2006 – noch davon aus, dass der Beschuldigte lediglich gelegentliche Zwischenverdienste von geringem Umfang erzielen könne, indem er eine fremde Werkstatt benützen dürfe. In den Unterlagen des KIGA finden sich des Weiteren keine Hinweise, dass der Beschuldigte diesem gegenüber je erklärte, er habe eine Garage gemietet und würde dort stundenweise Mietzins bezahlen bzw. ab 1. Januar 2007 den vollen Mietzins von CHF 1'060.–. Schliesslich wurde auch die ratenweise Abzahlung des Inventars (vgl. Prot. S. 5 f.) nicht gegenüber der Arbeitslosenkasse angegeben.
E. 2.4 Zu prüfen gilt es im Folgenden, ob der Beschuldigte seine jeweiligen Zwischenverdienste gegenüber dem KIGA korrekt deklarierte. Die Staatsanwaltschaft hält dem Beschuldigten diesbezüglich in der Anklageschrift vor, er habe gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse wahrheitswidrig und unbefugt für den genannten Zeitraum lediglich einen Zwischenverdienst von CHF 4'130.– anstatt einen solchen von CHF 11'547.– ausgewiesen, dies im Bewusstsein, dass die Mitteilung sämtlicher Verdienste zu entsprechenden Leistungskürzungen bzw. zur gänzlichen Leistungseinstellung geführt hätte. Das Kantonsgericht hat die Angaben des Beschuldigten hinsichtlich seines Zwischenverdienstes einer Überprüfung unterzogen, wobei sich diese über weite Strecken als nicht nachvollziehbar und offensichtlich unvollständig erwiesen haben. So deklarierte der Beschuldigte beispielsweise am 15. Dezember 2006 gemäss seiner Auflistung gegenüber dem KIGA einen Zwischenverdienst von "60 Bruto" und "20 Neto" für Arbeiten an einem E. (act. 563). In den beim Beschuldigten sichergestellten Rechnungen (Beilagenordner act. 87) findet sich jedoch weder im Dezember 2006 noch in den Folgemonaten zu den betreffenden Angaben eine Entsprechung, wobei der Beschuldigte bezüglich seiner eigenen Auflistung des Zwischenverdiensts vor Kantonsgericht erklärte, er habe einen Betrag jeweils erst nach Eingang der betreffenden Bezahlung dem KIGA angegeben (vgl. Prot. S. 6). Des Weiteren findet sich bei den sichergestellten Rechnungen eine solche vom 27. Dezember 2006 (Beilagenordner act. 85) mit einem Gesamtbetrag von CHF 787.65, betreffend einen F. , Baujahr 1996, ausgestellt an "G. ". Am 27. Dezember 2006 wird indessen – wie auch in den vorangehenden oder nachfolgenden Monaten – vom Beschuldigten kein zu dieser Rechnung passender Zwischenverdienst deklariert (act. 563). Als weiteres herausgegriffenes Beispiel fand gemäss den im Betrieb des Beschuldigten sichergestellten Rechnungen am 8. Januar 2007 ein Radwechsel bei einem Fahrzeug der H. , Baujahr 1999, statt, wofür eine Bezahlung von CHF 776.75 festgehalten wurde (Beilagenordner act. 87). In den Angaben des Beschuldigten bezüglich seines Zwischenverdienstes (act. 563) findet diese Rechnung ebenfalls keinerlei Entsprechung. Als letztes Beispiel ergibt sich aus den beim Beschuldigten sichergestellten Rechnungen am 13. Januar 2007 eine Bezahlung von CHF 800.– in bar (ohne MWST) von I. für eine Reparatur an einem J. (Beilagenordner act. 89). Auch dieser Betrag ist weder auf der Liste der Zwischenverdienste im Januar 2007 (act. 563) noch auf denjenigen der Folgemonate zu finden, obwohl der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab, diese Rechnung sei innert 2-3 Monaten bezahlt worden (vgl. Prot. S. 5). Die Überprüfung der Angaben des Beschuldigten anhand der obigen Beispiele aus der Periode Januar 2007 ergibt somit, dass die Zahlen in der vom Beschuldigten aufgelisteten Zwischenverdiensten und der von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Rechnungen in keinem einzigen der stichprobenweise ausgewählten Fälle übereinstimmen. Dem Beschuldigten gelang es zudem auch anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung nicht, diese fehlende Übereinstimmung plausibel zu erklären (vgl. Prot. S. 5). Seine Vorbringen, nicht alle sichergestellten Rechnungen seien von ihm ausgestellt worden, da auch K. dasselbe Programm zur Rechnungsstellung gleichzeitig benutzt habe (Prot. S. 3), steht in offensichtlichem Widerspruch zur Aussage von K. selbst, welcher anlässlich seiner Befragung vom 8. April 2010 als Zeuge angab, er habe nicht gleichzeitig mit dem Beschuldigten an der X. strasse 10 gearbeitet (vgl. act. 433.7) und der Beschuldigte sei schon vor dem 10. Oktober 2006 in der betreffenden Garage tätig gewesen (act. 433.9). Es ist nicht ersichtlich, weswegen K. , der auf seine Pflichten als Zeuge aufmerksam gemacht wurde, in diesem Punkt falsche Angaben zu Protokoll geben sollte. Fünf zufällig ausgewählte Personen, welche gemäss den beschlagnahmten Rechnungen Kunden der "D. " waren, wurden überdies ebenfalls als Zeugen befragt (act. 287 ff.) und haben alle ausgesagt, nur vom Beschuldigten bedient geworden zu sein. Dessen Behauptung, dass auch noch andere Personen, insbesondere K. in der Garage gearbeitet hätten, ist somit als unglaubwürdig anzusehen und es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten handelt.
E. 2.5 Gemäss Art. 105 AVIG macht sich strafbar, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt. Im Bereich der Vergehen gemäss Art. 105 AVIG gelten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen und Grundsätze des StGB (vgl. Art. 333 StGB; Gerhards , Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. II, Art. 105-106 N 12). Gemäss dem vorliegenden Beweisergebnis hat der Beschuldigte, was seine selbständige Erwerbstätigkeit betrifft, unwahre und unvollständige Angaben gegenüber dem KIGA gemacht. Offensichtlich kann es nicht im Ermessen des Beschuldigten stehen, selbständig darüber zu entscheiden, welche Positionen er in der Auflistung seines Zwischenverdienstes zu deklarieren gedenkt und welche nicht. Ebenso wenig kann es unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten zu beachtenden Auskunfts- und Meldepflicht angehen, wenn dieser gewisse Unkosten nicht in seine Abrechnungen miteinbezieht und gewisse Einkünfte als sog. "Sackgeld" (vgl. hierzu Prot. S. 6, wo der Beschuldigte zu Protokoll gibt, er habe vom "Sackgeld" das "Material" kaufen wollen) nach eigenem Ermessen dem KIGA nicht deklariert. Auch die Abbezahlung des Inventars sowie die Mietzahlungen wären vom Beschuldigten im Rahmen der ihm obliegenden Auskunfts- oder Meldepflicht anzugeben gewesen. Zusammenfassend hat der Beschuldigte der Arbeitslosenkasse somit zum einen nicht mitgeteilt, dass er seit Mitte 2006 selbständig eine Autoreparaturwerkstatt führt und zum anderen erweisen sich seine Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse hinsichtlich seiner erzielten Zwischenverdienste über weite Strecken als unwahr oder zumindest unvollständig. Von der Vorinstanz wurde von der Summe aller vom Beschuldigten in Rechnung gestellter Arbeitsstunden (ohne Materialkosten) für die angeklagte Zeitspanne vom November 2006 bis Mai 2007 (CHF 11‘547.–) ein Betrag von CHF 7‘420.– für 7 Monate Miete à CHF 1'060.– abgezogen, womit die Vorinstanz bis auf CHF 3.– genau zu dem vom Beschuldigten in den Zwischenverdienstauflistungen angegebenen Betrag von CHF 4'130.– gelangte. Unter der Berücksichtigung der Aussage des Beschuldigten, er habe bis zum 1. Januar 2007 jeweils nur anteilsmässig pro Benützung einen Mietzins für die Liegenschaft an der X. strasse 10 in Y. und erst nach diesem Zeitpunkt die volle Miete von CHF 1'060.– bezahlt, erweist sich diese vorinstanzliche Berechnung des Verdienstes des Beschuldigten als offensichtlich unrichtig. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der effektiv erzielte Arbeitslohn des Beschuldigten um ein Vielfaches höher ausgefallen ist, als das als Zwischenverdienst dem KIGA deklarierte Erwerbseinkommen. In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage des Beschuldigten vor Strafgericht hinzuweisen, in welcher er bestätigte, dass bei ihm grundsätzlich Barzahlung galt und er nur zwischendurch Rechnungen ausgestellt habe (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 4; act. 907). Die am 27. März 2009 als Zeugin befragte L. sagte zudem aus, der Beschuldigte hätte Barzahlungen auch ohne Quittungen entgegengenommen (vgl. act. 327). Ebenso fehl geht der Eventualstandpunkt der Verteidigung, wonach selbst unter der Annahme, der Beschuldigte hätte in irgendeinem Punkt unvollständige Angaben gemacht, der Straftatbestand von Art. 105 AVIG dennoch nicht erfüllt wäre, da der Beschuldigte auch bei vollständigen Angaben nicht weniger Arbeitslosengeld erhalten hätte. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass bezüglich der tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Beschuldigten auch zum heutigen Zeitpunkt keine Klarheit vorhanden ist, da dieser es unterlassen hat, durch Einreichung sämtlicher Unterlagen Transparenz zu schaffen. Sein Vorbringen, die Arbeitslosenkasse hätte ihm ohnehin nicht weniger Arbeitslosengeld auszahlen müssen, geht vor diesem Hintergrund ins Leere.
E. 2.6 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum von November 2006 bis Mai 2007 gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse unwahre oder unvollständige Angaben gemacht hat und dadurch für sich zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt und vorsätzlich gegen den Art. 105 AVIG verstossen hat.
E. 3 Verschulden Der Beschuldigte hat als schwerstes Delikt einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begangen, dessen Strafdrohung auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe lautet. Er erlangte aufgrund seines betrügerischen Vorgehens eine zu hohe oder eine gänzlich unberechtigte Unterstützung durch die Sozialen Dienste der Gemeinde Pratteln, wobei zu seinen Gunsten von der ersten der beiden genannten Möglichkeiten auszugehen ist. Er bereicherte sich auf Kosten der Allgemeinheit. Zudem handelte er aus eigenem Antrieb und nicht etwa auf Veranlassung eines anderen hin. Negativ zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht zeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGE 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009). Der Beschuldigte musste indessen keine grosse kriminelle Energie an den Tag legen. Vielmehr erlag er – in einer für ihn in verschiedener Hinsicht äusserst schwierigen Situation –der Versuchung, seine Einkünfte gegenüber der Sozialhilfebehörde nur unvollständig zu deklarieren. Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang, dass dem Beschuldigten (Jahrgang 1956) vor dem Tatzeitraum die Stelle als Automechaniker gekündigt worden und er zudem aufgrund verschiedener gesundheitlicher Probleme beeinträchtigt war. In dieser Konstellation ist es ihm zu Gute zu halten, dass er stets den Willen hatte, auf eigenen Beinen zu stehen und zu arbeiten. Heute besitzt der Beschuldigte einen – soweit aus den Akten ersichtlich – funktionierenden Garagebetrieb, welcher zumindest keine Betreibungen aufweist. Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte ist von einem Verschulden im mittleren Bereich auszugehen.
E. 3.1 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der objektive Tatbestand setzt sich demnach zusammen aus: a) der arglistigen Täuschung, b) dem Irrtum, c) der Vermögensverfügung, d) dem Motivationszusammenhang zwischen a), b) und c) sowie e) dem Vermögensschaden. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten (BGE 128 IV 18 E. 3b; 122 IV 246 E. 3a). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er ihn in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 133 IV 1 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolgs hinnimmt (BGE 105 IV 330 E. 2c; 101 IV 177 E. II.8; 74 IV 40 E. 2). Eine Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (schriftlichen oder mündlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten. Die Täuschung muss sich stets auf Tatsachen beziehen, also auf in der Vergangenheit oder Gegenwart liegende Zustände oder Vorgänge. Auch innere Tatsachen können Gegenstand der Täuschung sein, wie beispielsweise die Vorspiegelung der Erfüllungsbereitschaft eines Vertrages ( Stratenwerth BT I, 7. Aufl. 2010, § 15 N. 7 ff.; Trechsel , Praxiskommentar, Art. 146 N 2; Arzt , Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 146 N 32 ff.).
E. 3.2 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des Betrugs frei und erwog dabei im Wesentlichen, die selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen von ca. 50% in seiner eigenen Garage hätte der Sozialhilfebehörde von Anfang an bekannt sein müssen. Der Beschuldigte habe diese zu keiner Zeit verschwiegen. Selbst unter der – nach Auffassung der Vorinstanz klarerweise nicht zutreffenden – Annahme, es läge eine Täuschungshandlung seitens des Beschuldigten vor, könne von keiner arglistigen Täuschungsabsicht ausgegangen werden. Denn der Beschuldigte sei als Selbständigerwerbender berechtigt gewesen, seine Aufwendungen von den erzielten Einnahmen abzuziehen. Subtrahiere man den Mietzins von insgesamt CHF 29'400.– (11 Monate x CHF 2'450.–) von den Einnahmen von CHF 15'580.– (Summe aller in Rechnung gestellten Stunden), so sei klar zu erkennen, dass geschäftsbedingten Auslagen die Einnahmen bei weitem überstiegen. Diesen Umstand berücksichtigend seien die vom Beschuldigten gegenüber der Sozialhilfebehörde Pratteln gemachten Angaben korrekt gewesen. Hätte die Sozialhilfebehörde den Eindruck gehabt, dass etwas bezüglich der Angaben des Beschuldigten nicht stimme oder dessen Angaben unvollständig seien, hätte sie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3) aktiv werden müssen. Bei gründlichem Aktenstudium hätte der Sozialhilfebehörde vorliegend auffallen müssen, dass der Beschuldigte ein teilzeitliches Erwerbseinkommen erzielt. Der Beschuldigte sei seiner Verpflichtung zur Meldung seiner aktuellen beruflichen und finanziellen Situation genügend nachgekommen. Demgegenüber stellt sich die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe der Sozialhilfebehörde wissentlich falsche Angabe gemacht und entgegen der ihm obliegenden Wahrheitspflicht nicht deklariert, dass er als Selbständigerwerbender in Y. unter dem Namen "D. " eine Autoreparaturwerkstätte betreibe. Seine Informationspflichten seien ihm bekannt gewesen, da er das ihm von der Sozialhilfebehörde übergebene Merkblatt in türkischer Sprache unterzeichnet habe. Fest stehe, dass die Sozialhilfebehörde keine oder keine so hohe Unterstützungsleistung verfügt hätte, wenn sie vom Beschuldigten richtig und wahrhaftig informiert worden wäre. Dies zu tun, sei für ihn als Sozialhilfeempfänger eine klare Bringschuld, was auch in Ziffer 2 des Entscheides der Sozialhilfebehörde der Gemeinde Pratteln vom 27. August 2007 präzisiert werde, wonach der Beschuldigte verpflichtet werde "sämtliche Veränderungen der Verhältnisse, die eine Änderung der Unterstützungshöhe zur Folge haben könnten, unverzüglich dem Sozialdienst oder Sozialhilfebehörde Pratteln mitzuteilen" (act. 481). Der von der Vorinstanz zur Begründung der Verneinung einer Arglist des Beschuldigten ins Feld geführte Bundesgerichtsentscheid 6B_ 689/2010 vom 25. Oktober 2010 müsse im vorliegenden Fall zu einem gegenteiligen Schluss führen. In diesem Entscheid werde nämlich festgehalten, dass der Sozialhilfeempfänger von Gesetzes wegen zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung verpflichtet sei. Angesichts dieser gesetzlichen Pflicht könne Arglist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben sein. Ebenso an der Sache vorbei ziele der Hinweis der erstinstanzlichen Gerichts, der Beschuldigte habe kein Einkommen erzielt, da von seinem Stundenlohn als Selbständigerwerbender jeweils die Aufwendungen abgezogen werden müssten. Es gehe beim Betrug gar nicht darum zu prüfen, ob ein Selbständigerwerbender gewinnbringend arbeite oder nicht. Der Vertreter des Beschuldigten hält in seiner Berufungsantwort vom 12. August 2012 sowie in seinem Plädoyer vor den Schranken des Kantonsgerichts im Wesentlichen dafür, die Vorinstanz habe zu Recht das Vorliegen einer arglistigen Täuschung verneint, da gerade das "unglaubliche Gesuch" betreffend Gewährung eines Kredits eindrücklich aufzeige, dass der Beschuldigte seine Tätigkeit nicht habe verheimlichen wollen. Die Spekulationen der Staatsanwaltschaft über angebliche Gewinne und die Auffassung, es müsse geprüft werden, ob die Angaben des Beschuldigten mit der "Realität" übereinstimmten, seien schlussendlich absolut irrelevant, denn die "Realität", an die sich die Staatsanwaltschaft zu halten habe, sei einzig ihre eigene Anklageschrift. Es sei überdies festzuhalten, dass die effektiven Einnahmen geringer als die von der Staatsanwaltschaft behaupteten CHF 15'580.– ausgefallen seien, weswegen es bezüglich des Vorwurfs des Betrugs auch am Erfordernis des Vermögensschadens fehle. Schliesslich erscheine es von aussen betrachtet zwar nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft nicht verstehen könne, weshalb der Beschuldigte sich mit einer brotlosen Arbeit abmühe, anstatt sich einfach durch die Sozialhilfe unterstützen zu lassen. Es sei jedoch so, dass die Arbeit für den Beschuldigten den einzigen Lebensinhalt darstelle.
E. 3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte in der hinsichtlich des Anklagepunkts des Betrugs relevanten Zeitperiode zwischen August 2007 und Juli 2008 auf eigene Rechnung als Selbständigerwerbender in Y. unter dem Namen "D. " eine Autoreparaturwerkstätte führte. Fest steht des Weiteren, dass der Beschuldigte sich bei der Sozialhilfe der Gemeinde Pratteln am 27. Juli 2007 meldete und um finanzielle Unterstützung bat und an diesem Tag das Formular zum Unterstützungsgesuch an die Sozialhilfebehörde Pratteln eigenhändig ausfüllte und ein in die türkische Sprache übersetztes „Merkblatt für Unterstützte“ unterzeichnete (act. 473), welches in Ziff. 1 unter anderem festhält: „Sie sind verpflichtet, Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse genau und lückenlos darzulegen. Unwahre und unvollständige Angaben können strafrechtlich verfolgt werden. […] Wenn sich Ihre Verhältnisse ändern, muss die Unterstützung neu berechnet werden. Deshalb sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich und in jedem Falle mitzuteilen. Solche Veränderungen sind z.B. höhere oder zusätzliche Einkünfte (Lohn, 13. Monatslohn, Rente, Krankentaggeld, Arbeitslosentaggeld, Insolvenzentschädigungen, Stipendien, Eigenverdienst von Kindern oder anderen im Haushalt lebenden Personen, Alimente, Untermieter)." Der Beschuldigte erklärte mittels Unterzeichnung unter anderem, das Merkblatt erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben und der unterstützenden Behörde respektive dem Sozialdienst umfassend und wahrheitsgetreu Auskunft erteilt zu haben (act. 473 i.V.m. act. 475). Die Sozialhilfebehörde teilte den Beschuldigten aufgrund seiner Angaben in die "Dienstleistungsgruppe B" ein und sprach dem Beschuldigten mit Verfügung vom 27. August 2007 rückwirkend auf den 1. August 2007 eine monatliche Unterstützung von CHF 2‘859.80 zu, wobei der Beschuldigte in Ziff. 2 des Entscheids explizit darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er der Sozialhilfebehörde sämtliche Veränderungen der Verhältnisse zu melden habe (act. 481). Insgesamt bezahlte die Sozialhilfebehörde während der angeklagten Zeitspanne CHF 39‘851.35 an den Beschuldigten (act. 515). Vorliegend hat der Beschuldigte auf dem Anmeldeformular des Sozialdienstes der Gemeinde Pratteln, um Unterstützung durch die Sozialhilfe zu erhalten, am 26. Juli 2007 bei den Fragen nach dem Einkommen aus beruflicher Tätigkeit resp. nach einem Lohn mit "Nein" beantwortet (act. 463). Auch sonstiges Einkommen deklarierte er mit "Nein" (act. 465). Auf Seite 2 des Formulars zum Unterstützungsgesuch an die Sozialhilfebehörde Pratteln vom 27. Juli 2008 beantwortete der Beschuldigte auf die Frage, wann er das letzte Mal gearbeitet habe, mit "Zwischenverdienste ALV 06.2006" (act. 465). Auf der zweitletzten Seite des Formulars auf die Frage: "was haben Sie zur Behebung Ihrer Notlage unternommen?" gab der Beschuldigte schliesslich "Krankentaggeldversicherung und Arbeitslosenkasse" an (act. 469). M. , der zuständige Sozialarbeiter, gab zu Protokoll, er habe den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte sehr angeschlagen gewesen sei, aber trotz seiner Krankheit grundsätzlich habe arbeiten wollen. Er habe keine Kenntnis von einer mündlichen Meldung seiner Tätigkeit durch den Beschuldigten (act. 391). N. , der Nachfolger von M. , hielt eine mündliche Mitteilung des Beschuldigten bezüglich seiner Arbeitstätigkeit für unwahrscheinlich, da er von ihm in diesem Fall einen Lohnbeleg verlangt hätte (act. 409). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber den Sozialen Diensten der Gemeinde Pratteln sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht bzw. nicht vollständig deklarierte. Insbesondere hat er den Umstand verschwiegen, dass er als Selbständigerwerbender in Y. an der X. strasse 10 unter dem Namen "D. " selbstständig eine Autoreparaturwerkstätte betreibt. Als Folge davon wurden ihm zu hohe Sozialhilfeunterstützungen ausbezahlt.
E. 3.4 Gemäss den vorstehenden Ausführungen hat der Beschuldigte durch Vorspiegelung beziehungsweise Unterdrückung von Tatsachen, nämlich des Führens eines eigenen Garagenbetriebs, die Sozialen Diensten der Gemeinde Pratteln irregeführt. Das Verschweigen von Einkünften bei der Anmeldung beziehungsweise das ausdrückliche Verneinen von erzieltem Einkommen stellt ein aktives Handeln dar und nicht blosses Unterlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010). Dem Beschuldigten war bekannt, dass die fehlende Deklaration Auswirkungen zu seinen Gunsten auf die ihm ausgerichteten Zahlungen haben würde. Somit liegt eine Täuschungshandlung des Beschuldigten vor. Für die Erfüllung des Betrugstatbestandes ist erforderlich, dass die Täuschung arglistig begangen wurde. In ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird Arglist einerseits bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, wovon auszugehen ist, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Anderseits ist es auch als arglistig zu qualifizieren, wenn sich der Täter besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Stratenwerth BT I, a.a.O., § 15 N. 17; Arzt , Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 146 N 55 f.). Bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist vorliegt, ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen. Strafrechtlich soll nicht geschützt werden, wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen können, bzw. wer den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können. Arglist wird also ausgeschlossen, wenn das Opfer die angesichts der konkreten Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse angemessenen, grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt ( Stratenwerth BT I, a.a.O., § 15 N 16; Trechsel / Bertossa , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 146 N 7; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Insbesondere bei der gesetzlichen Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung, wie sie bei Anträgen um Sozialhilfeunterstützung vorliegt, genügen auch einfach falsche Angaben für die Bejahung der Arglist, sofern das Gemeinwesen nicht leichtfertig handelt. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3.3 f.). Vorliegend ist in Bezug auf die Opfermitverantwortung seitens der Sozialen Dienste der Gemeinde Pratteln ein leichtfertiges Verhalten, welche das betrügerische Handeln des Beschuldigten in den Hintergrund treten liesse, nicht ersichtlich. Die Sozialen Dienste der Gemeinde Pratteln hatten keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommensposten aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Es gab für die Behörde keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten zu zweifeln. Überdies ist aus der blossen Einreichung eines Arztzeugnisses, wonach der Beschuldigte zu 50% krankgeschrieben bzw. er zu 50% gesund sei, – abweichend von der Vorinstanz – nicht zu schliessen, der Beschuldigte sei seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nachgekommen. Zwar war die Tatsache, dass der Beschuldigte grundsätzlich zu 50% arbeiten könnte, der Sozialhilfebehörde bereits bekannt, wurde dies doch bereits im Protokoll der Erstantragssitzung vom 2. August 2007 festgehalten. Es war der Sozialhilfebehörde hingegen nicht bekannt, dass der Beschuldigte eine eigene Garage besass und bereits selbstständig tätig war. Ebenso wenig kann eine Information der Sozialhilfebehörde über seine selbständige Erwerbstätigkeit aus dem Umstand der Nachfrage nach einem Kredit zur Übernahme einer Werkstatt (Einvernahme von M. vom 11. August 2009, act. 383 ff.) gesehen werden. Die Sozialhilfebehörde betrachtete diese Kreditanfrage im Kontext mit den erwähnten bisherigen Angaben des Beschuldigten im Zusammenhang mit einer bevorstehenden selbständigen Erwerbstätigkeit. Aufgrund dieser Angaben hatte die Sozialhilfebehörde keinerlei Veranlassung zu folgern, dass der Beschuldigte –entgegen seiner fortlaufenden Deklarationen – im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit Einkünfte erzielte. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist nicht davon auszugehen, dass die teilzeitliche selbständige Erwerbstätigkeit des Beschuldigten in seiner eigenen Garage der Sozialhilfebehörde bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Auch lässt sich vor dem Hintergrund der schriftlichen Einkunftsdeklarationen des Beschuldigten aus dem Umstand, dass der Beschuldigte dem Mitarbeiter der Sozialhilfebehörde eine Kreditanfrage für den Aufbau seines Geschäfts unterbreitet hat, nicht ableiten, die Behörde hätte von sich aus Nachforschungen über die Richtigkeit der Einkunftsdeklarationen anstellen sollen. Eine Opfermitverantwortung, wie sie von der Vorinstanz angenommen wurde (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 17 f.), ist daher zu verneinen. Aufgrund der Täuschung über die Tatsache, dass der Beschuldigte selbständig arbeitete und dabei Einkünfte erzielte, irrten die Sozialen Dienste der Gemeinde Pratteln über dessen finanzielle Situation und somit über das Ausmass seiner Bedürftigkeit. Der Sozialhilfebehörde waren wesentliche Einnahmen des Beschuldigten nicht bekannt. Sie wurde durch die arglistige Irreführung zur unrichtigen Festlegung der Sozialhilfegelder veranlasst. Gestützt auf die unzutreffenden Angaben des Beschuldigten auf dem Unterstützungsgesuch vom 26. Juli 2007 sowie anlässlich der Erstantragssitzung der Sozialhilfebehörde Pratteln vom 2. August 2007 stellte die Sozialhilfebehörde mit Verfügung vom 27. August 2007 fest, dass der Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und somit über kein Einkommen verfüge (act. 477 ff.). In der Folge sprach die Sozialhilfebehörde dem Beschuldigten zu Unrecht einen monatlichen Unterstützungsbetrag von CHF 2'859.80 zu, weswegen ihr ein Vermögensschaden entstand. Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe ohnehin nicht gewinnbringend gearbeitet, ist angesichts der auch zum heutigen Zeitpunkt fehlenden Transparenz seiner Angaben zum relevanten Zeitraum gänzlich unglaubhaft. Hätten die Sozialhilfebehörden vom Beschuldigten zutreffende Angaben über seine Arbeitstätigkeit, bspw. einen Abschluss, eine Buchhaltung, eine Steuererklärung oder eine vollständige Auflistung seiner Kundschaft und der ausgestellten Rechnungen erhalten, so hätte dies eine korrekte Festlegung der Berechtigung und der Höhe der Sozialhilfe ermöglicht. Ob der Beschuldigte – wie von ihm behauptet auch bei Vollständigkeit seiner Einkunfts- und Kostendeklaration Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen gehabt hätte – kann aufgrund der nach wie vor unvollständigen Angaben des Beschuldigten offen bleiben. Demnach hat der Beschuldigte mit seinem Vorgehen sämtliche objektiven Tatbestandselemente von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist die Absicht zur Bereicherung klar erstellt. Der Vorsatz des Beschuldigten richtete sich auf sämtliche objektiven Tatbestandselemente des Betrugs. Der subjektive Tatbestand ist demnach ebenfalls erfüllt.
E. 3.5 Somit ist der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft nebst einem Verstoss gegen Art. 105 AVIG auch wegen Betrugs schuldig zu sprechen. Da diese beiden Tatbestände jeweils einen anderen Begehungszeitraum betreffen (Art. 105 AVIG zwischen November 2006 und 1. Juni 2007; Betrug zwischen August 2007 und Juli 2008), stehen sie zu einander im Verhältnis echter Konkurrenz. III. Strafzumessung 1. Grundsätzliches Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichtes bezieht sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der sogenannten "Tatkomponente" sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Die "Täterkomponente" umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, so auch etwa auch Einsicht und Reue (BGE 129 IV 20, BGE 6B_414/2009). Das Gericht ist dabei nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 ff., E. 5.6). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2. Vorleben und aktuelle Lebenssituation
E. 4 Strafart und Strafhöhe
E. 4.1 Der Straftatbestand des Betruges sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor (Art. 146 Abs. 1 StGB). Es bleibt somit zu entscheiden, ob vorliegend eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe auszusprechen ist. Zu beachten ist, dass bedingte Freiheitsstrafen unter 6 Monaten von Gesetzes wegen nicht vorgesehen sind und unbedingte kurze Freiheitsstrafen unter 6 Monaten nur zulässig sind, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (vgl. Art. 40 ff. StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Beschuldigten und sein soziales Umfeld und auch ihre präventive Wirkung zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 ff., E. 4). Dem Beschuldigten wurde für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und er verfügt nur über ein geringes Einkommen bzw. Vermögen. Dies spricht allerdings grundsätzlich nicht gegen die Ausfällung einer Geldstrafe (vgl. BGE 134 IV 97. E. 4.2). Dennoch erscheint in Anbetracht des mittelschweren Verschuldens des Beschuldigten sowie der Hartnäckigkeit, mit welcher dieser gegenüber zwei verschiedenen Behörden über eine Zeitspanne von mehr als 2 Jahren delinquierte, fraglich, ob eine Geldstrafe überhaupt eine spezialpräventive Wirkung zeitigen würde. Unter Berücksichtigung des hohen Masses an Vertrauensmissbrauch gegenüber den geschädigten Behörden ist vorliegend eine Freiheitsstrafe auszusprechen, was sich in Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit als angemessen erweist.
E. 4.2 In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Strafe aufgrund der Deliktsmehrheit zu schärfen. Das Höchstmass der Strafe kann dabei um maximal die Hälfte der angedrohten Strafe erhöht werden, weshalb die Strafobergrenze bei siebeneinhalb Jahren liegt. Die Verstösse gegen das AVIG wiegen ebenfalls nicht leicht, da auch sie über eine längere Zeit und mit einer beachtlichen Hartnäckigkeit begangen worden sind. Zu Gunsten des Beschuldigten sind hier analog dieselben bereits bezüglich des Betrugstatbestands erwähnten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Insgesamt, in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten, erscheint eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Beschuldigten angemessen.
E. 5 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 StGB). In formeller Hinsicht ist in Anbetracht der Strafhöhe der bedingte Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe möglich. Aufgrund der gesetzlichen Regelung über den bedingten Vollzug der Strafen wird eine günstige Prognose vermutet. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wofür das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit massgebend ist. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund und alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 136 IV 1 ff.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und auch sonst sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, nicht von einer günstigen Prognose auszugehen. Deshalb ist ihm für die auszufällende Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Weil vorliegend keine Umstände erkennbar sind, welche eine Verlängerung der gesetzlichen Minimaldauer der Probezeit rechtfertigen würden, ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. IV. Kosten Da die Berufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen ist, sind entsprechend dem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 2'373.– sowie der Urteilsgebühr von CHF 8'000.–, zu Lasten des Beschuldigten aufzuerlegen. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'000.– sowie die Auslagen in der Höhe von CHF 200.– gehen ebenfalls zu Lasten des Beschuldigten. Nachdem dem Beschuldigten mit Verfügung vom 15. Juni 2012 die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist, wird dem eingesetzten Advokaten Daniel Altermatt ein Honorar gemäss dem Zeitaufwand nach Honorarnote zuzüglich dem Aufwand für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung in der Höhe von CHF 3'828.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (CHF 306.30), somit insgesamt CHF 4'134.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dispositiv
- a) Die nachfolgend beschlagnahmten Gegenstände (vgl. die Beschlagnahmeprotokolle vom 7. Oktober 2008; bei der Polizei BL, Fundus-Nr. Z. , Büro O. ): - 1 Agenda (Pos. 2); - 1 Beleg "P. " (Pos. 3); - 3 Mappen grün mit Rechnungen (Pos. 4); - 2 Mappen blau mit Rechnungen (Pos. 5); - 1 Rechner 3 Laufwerke (Pos. 6); - 1 Revolver "Spielzeug, geladen" (Pos. 7); - 1 Ordner, rot (Pos. 8); - 1 Mietvertrag (Pos. 9); - 1 Kaufvertrag (Pos. 10); - 1 Agenda 2007 (Pos. 11); - 1 Gestell mit diversen Kundenakten (Pos. 12); - 1 Rechner, Microstar (Pos. 1); - div. Unterlagen KIGA (Pos. 2); - grünes Mäppchen mit Unterlagen (Pos. 3) werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beurteilten zu rückgegeben . b) Die beschlagnahmten Vermögenswerte (beim Bezirksstatthalteramt Liestal im Tresor, Fundus-Nr. Z. ; Beschlagnahme-protokoll vom 7. Oktober 2008, Pos. 4) von insgesamt CHF 840.--werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beurteilten zu rückgegeben.
- Auf die Zivilforderung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse sowie auf die Zivilforderung der Sozialhilfebehörde Pratteln wird nicht eingetreten .
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 2'373.– sowie der Urteilsgebühr von CHF 8'000.– gehen zu Lasten des Staates ." wird in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft aufgehoben und in Ziffer 1 und 4 wie folgt geändert: "1. A. wird wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 105 AVIG sowie wegen Betrugs schuldig erklärt und zu einer Frei heitsstrafe von 10 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, bei einer Probezeit von 2 Jahren , verurteilt.
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 2'373.– sowie der Urteilsgebühr von CHF 8'000.– gehen zu Lasten des Beschuldigten ." Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'200.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– sowie Auslagen von CHF 200.–, gehen zu Lasten des Beschuldigten. Dem amtlichen Verteidiger Daniel Altermatt wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 3'828.50 inkl. Auslagen, zuzüglich 8% MWSt (CHF 306.30), somit insgesamt CHF 4'134.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 30. Oktober 2012 (460 12 58) Strafrecht Betrug, Widerhandlung gegen das AVIG Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Beat Hersberger; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Berufungsklägerin gegen A. , vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 28, 4143 Dornach 1, Beschuldigter Gegenstand Betrug, Widerhandlung gegen das AVIG Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
16. Februar 2012 Sachverhalt A. Mit Urteil der Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Februar 2012 wurde A. vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.0; nachfolgend: AVIG) sowie vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte wurde die Rückgabe an den Beurteilten nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO angeordnet (Ziff. 2 a und b). Auf die Zivilforderung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse sowie auf die Zivilforderung der Sozialhilfebehörde Pratteln wurde nicht eingetreten (Ziff. 3). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 2'373.– sowie der Urteilsgebühr von CHF 8'000.–, wurden ebenso wie die Kosten der Verteidigung in der Höhe von CHF 11'816.75 dem Staat auferlegt (Ziff. 4 und 5). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Liestal, nach Eröffnung des Urteilsdispositivs mit Schreiben vom 20. Februar 2012 die Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 26. März 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft, (1.) es sei das Urteil des Strafgerichtspräsidenten (recte der Dreierkammer des Strafgerichts) vom 16. Februar 2012 aufzuheben, (2.) es sei die dem Beschuldigten die durch Beschluss des Gerichtspräsidenten vom 2. Februar 2012 gewährte amtliche Verteidigung aufgrund angeblicher Mittellosigkeit nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu widerrufen und aufzuheben, (3.) es sei A. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 105 AVIG und (4.) wegen Betruges schuldig zu sprechen und zu bestrafen. C. Demgegenüber beantragte der Beschuldigte in seiner Berufungsantwort vom 12. August 2012 unter Kosten- und Entschädigungsfolge die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. Zudem wurde mit Eingabe vom 17. April 2012 die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren beantragt. D. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts betrifft, wurde dem Beschuldigten mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Juni 2012 in Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft gemäss Ziffer 2 der Berufungserklärung vom 26. März 2012, gestützt auf die im bisherigen Berufungsverfahren eingereichten Steuerunterlagen, für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Daniel Altermatt bewilligt. Da die Frage der Bezahlung der Mieterinnen auf der Grundlage der Akten zu entscheiden ist, wies der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft am 22. Oktober 2012 den mit Eingabe vom 13. Oktober 2012 vorsorglich gestellten Antrag des Beschuldigten, es sei B. als Zeuge vorzuladen, ab. E. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger Daniel Altermatt sowie der Staatsanwalt C. . Beide Parteien halten an den bereits schriftlich gestellten Anträgen fest. Hinsichtlich des Strafmasses beantragt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Auf die Aussagen des zur Person und zur Sache befragten Beschuldigten sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Februar 2012 ist demgemäss mit Berufung anfechtbar. Die Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die Kognition des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (vgl. Eugster , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 398 N 1). Gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und lit. c schliesslich die Unangemessenheit als Berufungsgrund vor. Zunächst ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft am 20. Februar 2012 fristgerecht die Berufung angemeldet. Das vorinstanzliche Urteil wurde ihr in der Folge am 7. März 2012 schriftlich begründet mitgeteilt, woraufhin sie mittels Eingabe vom 26. März 2012 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht einreichte. Die Berufung ist somit rechtzeitig und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO). Das angefochtene Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, die von der Staatsanwaltschaft erhobene Rüge ist zulässig und sie ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. 2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprüche hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen AVIG-Widerhandlung sowie des gewerbsmässigen Betrugs, wobei die Staatsanwaltschaft diesbezüglich im Rahmen des Berufungsverfahrens, im Gegensatz zur Anklageschrift, keine Verurteilung zu einem qualifizierten Delikt mehr beantragt. Der Beschuldigte beantragt die Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Freisprüche. 3. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden demnach die vorinstanzlichen Entscheide hinsichtlich des Beschlagnahmeguts (Ziff. 2), der Zivilforderungen (Ziff. 3) sowie die Höhe der Kosten der Verteidigung (vgl. Ziff. 5). Hinsichtlich dieser genannten Punkte wird an dieser Stelle vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen. II. Materielles 1. Allgemeines Im Sinne einer einleitenden Bemerkung ist auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, der in Art. 10 Abs. 2 StPO gesetzlich verankert ist. Danach würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Weder die Anzahl noch die Art der Beweismittel ist massgebend, sondern allein deren Stichhaltigkeit. Es besteht keine Rangfolge der Beweise (vgl. Riedo / Fiolka / Niggli , Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, S. 37 N 234). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( Brüschweiler , Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 82 N 9). 2. Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 105 AVIG zum Nachteil des KIGA Basel-Landschaft 2.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal vom 15. September 2011 (act. 803 ff.) wirft dem Beschuldigten in Ziff. 1 zusammengefasst vor, gegenüber dem KIGA Basel-Landschaft, Öffentliche Arbeitslosenkasse (fortan KIGA), unter Hinweis auf seinen schlechten Gesundheitszustand angegeben zu haben, dass er als Zwischen- verdienst kleinere Gelegenheitsarbeiten bei Autogaragen verrichten könne. Dabei habe er verschwiegen, dass er unter dem Namen "D. " an der X. strasse 10 in Y. seine eigene Garage eröffnet hatte und dort selbständig erwerbstätig war. Im Zuge seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Automechaniker und Inhaber der "D. " habe der Beschuldigte im Zeitraum von November 2006 bis Mai 2007 ein Nettoeinkommen (=Stundenlohn) von CHF 11'547.–erzielt, jedoch gegenüber der Arbeitslosenkasse nur einen Zwischenverdienst von CHF 4'130.–deklariert. Dies im Bewusstsein, dass die Mitteilung sämtlicher Verdienste zu entsprechenden Leistungskürzungen bzw. zur gänzlichen Leistungseinstellung geführt hätte. Hinsichtlich des Anklagepunkts der Widerhandlung gegen Art. 105 AVIG sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dieser habe dem KIGA zu keiner Zeit die Übernahme einer Autoreparaturwerkstatt seit Mitte 2006 sowie seine selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen von 50% verschwiegen. Sämtliche Formulare des KIGA habe er jeden Monat vollständig ausgefüllt eingereicht, seine selbständige Erwerbstätigkeit regelmässig mit einem "Kreuzchen" angezeigt und die erforderlichen Arztzeugnisse beigelegt. Der Beschuldigte habe alles in seinen Möglichkeiten liegende unternommen, um seine noch zu 50% vorhandene und auf unsicheren Beinen stehende Arbeitsfähigkeit zu erhalten und sich in einem sozialen Rahmen, was die Garage mit zahlreichen Kundenkontakten für ihn darstellte, zu integrieren. Das KIGA hätte zudem zu jeder Zeit und bei aufkommenden Zweifeln die Möglichkeit gehabt, die handschriftlichen Aufzeichnungen des Beschuldigten näher zu überprüfen, sollten sie wirklich als unzureichend erachtet worden sein. Ohnehin hätte der Beschuldigte bei seiner selbständigen Erwerbstätigkeit von den Roheinnahmen weitere Geschäftsunkosten in Abzug bringen dürfen. Werde alleine die Garagenmiete für die in Frage stehenden 7 Monate von den Roheinnahmen subtrahiert (7 x CHF 1‘060.– = CHF 7‘420.–), so erhalte man den effektiv vom Beschuldigten angegebenen Verdienst bis auf CHF 3.– genau. Damit habe der Beschuldigte seinen Zwischenverdienst völlig zu Recht mit CHF 4'130.– deklariert. Insgesamt seien seine monatlichen Angaben gegenüber dem KIGA logisch und nachvollziehbar. Die Staatsanwaltschaft beantragt mittels Berufung, der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 105 AVIG schuldig zu sprechen. Zusammengefasst bringt sie in ihrer Berufungsbegründung sowie ihrem Plädoyer anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vor, der Beschuldigte habe vorsätzlich unwahre und unvollständige Angaben gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse gemacht. Die Auswertung der im Betrieb des Beschuldigten sichergestellten Rechnungen habe eindeutig ergeben, dass die gegenüber dem KIGA deklarierten Beträge nicht mit den tatsächlichen Einkünften übereinstimmten. Wie der Übersicht der Polizei in den Akten zu entnehmen sei, falle der als Zwischenverdienst dem KIGA deklarierte Lohn um ein Vielfaches geringer aus, als der effektiv erzielte Arbeitslohn (act. 215). Die Verteidigung erachtet demgegenüber die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend und betont, dass der Beschuldigte gegenüber der Arbeitslosenkasse seinen Verpflichtungen immer korrekt nachgekommen sei. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt habe, stellten die erwähnten CHF 11'547.– Roheinnahmen dar, von welchen zur Ermittlung des Einkommens noch die Gewinnungskosten abzuziehen seien. Überdies wäre – selbst wenn angenommen würde, dass der Beschuldigte in irgendeinem Punkt unvollständige Angaben gemacht hätte, was jedoch ausdrücklich bestritten werde – damit noch keineswegs der Straftatbestand von Art. 105 AVIG erfüllt. Denn nebst unwahren oder unvollständigen Angaben sei zusätzlich erforderlich, dass es durch diese zu einem unrechtmässigen Bezug von Versicherungsleistungen komme, was vorliegend nicht erwiesen sei. Zu guter Letzt sei es – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – sehr wohl nachvollziehbar und aus Sicht des Beschuldigten absolut vernünftig, dass er trotz sehr geringen Einnahmen bis heute an seinem Garagenbetrieb festhalte, denn die Arbeit sei zu seinem Lebensinhalt geworden. Sie lenke ihn von seinen gesundheitlichen Beschwerden ab und gebe ihm eine sinnvolle Beschäftigung und Tagesstruktur. 2.2. Beweismässig stellt das Kantonsgericht fest, dass der Beschuldigte schon in den Jahren 2006 bis 2007 selbstständig eine eigene Garage führte. Dies ergibt sich zunächst aus den Depositionen des Beschuldigten selbst, welcher in der Befragung vom 7. Oktober 2008 durch die Polizei Basel-Landschaft zu Protokoll gab, er habe an der X. strasse 10 in Y. schon in den Jahren 2006 bis 2007 für die "D. " gearbeitet. Überdies gab der Beschuldigte zu, bereits ab Januar 2007 für die "D. " Material bestellt zu haben (act. 251 unten). Dem KIGA habe er jedoch nichts von der "D. " erzählt, sondern angegeben, lediglich einen Zwischenverdienst mit Autos zu erzielen, indem er eine fremde Werkstatt benützen dürfe (act. 253). Auch vor Strafgericht bestätigte der Beschuldigte explizit, "selbständig" mit eigener Kundschaft bis zum Jahr 2008 an der X. strasse 10 in Y. gearbeitet zu haben (act. 907). Vor Kantonsgericht präzisierte er, ab Mitte 2006 stundenweise pro Benutzung der betreffenden Garage an der X. strasse 10 jeweils einen Mietanteil und dann ab Januar 2007 für diese Lokalität den vollen monatlichen Mietzins von CHF 1'060.– entrichtet zu haben (vgl. Prot. S. 5). Des Weiteren ergibt sich die selbständige Tätigkeit des Beschuldigten bereits in den Jahren 2006 bis 2007 aus der Auswertung der sichergestellten Rechnungen (act. Beilagenordner 9 ff.). So wurden beispielsweise allein für die Zeit vom 11. bis zum 29. November 2006 mindestens 23 und für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 27. Dezember 2006 13 Rechnungen auf die "D. " ausgestellt. 2.3 Der Beschuldigte hat sich am 14. Dezember 2005 beim KIGA zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet. Mit Schreiben vom 28. August 2006, somit rund ein halbes Jahr nach Anmeldung beim KIGA, teilte der Beschuldigte der Öffentlichen Arbeitslosenkasse mit, er habe seit zwei Monaten eine selbständige Arbeit gefunden und könne im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeit von 50% Reparaturen in der Werkstatt eines Kollegen durchführen. Seit Juli 2006 hat der Beschuldigte auf dem monatlich auszufüllenden Formular der Arbeitslosenversicherung in der Folge jeweils angegeben, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe und deklarierte jeweils einen Zwischenverdienst. Demgegenüber war bei der Arbeitslosenkasse nicht bekannt, dass der Beschuldigte unter dem Namen "D. " an der X. strasse 10 in Y. seit Herbst 2006 einen eigenen Garagebetrieb eröffnet hatte und seit diesem Zeitpunkt dort selbständig erwerbstätig war. Auch im Zeitpunkt, als der Beschuldigte längst eine eigene Garage führte, ging die Arbeitslosenkasse – entsprechend seinen Angaben im Schreiben vom 28. August 2006 – noch davon aus, dass der Beschuldigte lediglich gelegentliche Zwischenverdienste von geringem Umfang erzielen könne, indem er eine fremde Werkstatt benützen dürfe. In den Unterlagen des KIGA finden sich des Weiteren keine Hinweise, dass der Beschuldigte diesem gegenüber je erklärte, er habe eine Garage gemietet und würde dort stundenweise Mietzins bezahlen bzw. ab 1. Januar 2007 den vollen Mietzins von CHF 1'060.–. Schliesslich wurde auch die ratenweise Abzahlung des Inventars (vgl. Prot. S. 5 f.) nicht gegenüber der Arbeitslosenkasse angegeben. 2.4 Zu prüfen gilt es im Folgenden, ob der Beschuldigte seine jeweiligen Zwischenverdienste gegenüber dem KIGA korrekt deklarierte. Die Staatsanwaltschaft hält dem Beschuldigten diesbezüglich in der Anklageschrift vor, er habe gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse wahrheitswidrig und unbefugt für den genannten Zeitraum lediglich einen Zwischenverdienst von CHF 4'130.– anstatt einen solchen von CHF 11'547.– ausgewiesen, dies im Bewusstsein, dass die Mitteilung sämtlicher Verdienste zu entsprechenden Leistungskürzungen bzw. zur gänzlichen Leistungseinstellung geführt hätte. Das Kantonsgericht hat die Angaben des Beschuldigten hinsichtlich seines Zwischenverdienstes einer Überprüfung unterzogen, wobei sich diese über weite Strecken als nicht nachvollziehbar und offensichtlich unvollständig erwiesen haben. So deklarierte der Beschuldigte beispielsweise am 15. Dezember 2006 gemäss seiner Auflistung gegenüber dem KIGA einen Zwischenverdienst von "60 Bruto" und "20 Neto" für Arbeiten an einem E. (act. 563). In den beim Beschuldigten sichergestellten Rechnungen (Beilagenordner act. 87) findet sich jedoch weder im Dezember 2006 noch in den Folgemonaten zu den betreffenden Angaben eine Entsprechung, wobei der Beschuldigte bezüglich seiner eigenen Auflistung des Zwischenverdiensts vor Kantonsgericht erklärte, er habe einen Betrag jeweils erst nach Eingang der betreffenden Bezahlung dem KIGA angegeben (vgl. Prot. S. 6). Des Weiteren findet sich bei den sichergestellten Rechnungen eine solche vom 27. Dezember 2006 (Beilagenordner act. 85) mit einem Gesamtbetrag von CHF 787.65, betreffend einen F. , Baujahr 1996, ausgestellt an "G. ". Am 27. Dezember 2006 wird indessen – wie auch in den vorangehenden oder nachfolgenden Monaten – vom Beschuldigten kein zu dieser Rechnung passender Zwischenverdienst deklariert (act. 563). Als weiteres herausgegriffenes Beispiel fand gemäss den im Betrieb des Beschuldigten sichergestellten Rechnungen am 8. Januar 2007 ein Radwechsel bei einem Fahrzeug der H. , Baujahr 1999, statt, wofür eine Bezahlung von CHF 776.75 festgehalten wurde (Beilagenordner act. 87). In den Angaben des Beschuldigten bezüglich seines Zwischenverdienstes (act. 563) findet diese Rechnung ebenfalls keinerlei Entsprechung. Als letztes Beispiel ergibt sich aus den beim Beschuldigten sichergestellten Rechnungen am 13. Januar 2007 eine Bezahlung von CHF 800.– in bar (ohne MWST) von I. für eine Reparatur an einem J. (Beilagenordner act. 89). Auch dieser Betrag ist weder auf der Liste der Zwischenverdienste im Januar 2007 (act. 563) noch auf denjenigen der Folgemonate zu finden, obwohl der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gab, diese Rechnung sei innert 2-3 Monaten bezahlt worden (vgl. Prot. S. 5). Die Überprüfung der Angaben des Beschuldigten anhand der obigen Beispiele aus der Periode Januar 2007 ergibt somit, dass die Zahlen in der vom Beschuldigten aufgelisteten Zwischenverdiensten und der von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Rechnungen in keinem einzigen der stichprobenweise ausgewählten Fälle übereinstimmen. Dem Beschuldigten gelang es zudem auch anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung nicht, diese fehlende Übereinstimmung plausibel zu erklären (vgl. Prot. S. 5). Seine Vorbringen, nicht alle sichergestellten Rechnungen seien von ihm ausgestellt worden, da auch K. dasselbe Programm zur Rechnungsstellung gleichzeitig benutzt habe (Prot. S. 3), steht in offensichtlichem Widerspruch zur Aussage von K. selbst, welcher anlässlich seiner Befragung vom 8. April 2010 als Zeuge angab, er habe nicht gleichzeitig mit dem Beschuldigten an der X. strasse 10 gearbeitet (vgl. act. 433.7) und der Beschuldigte sei schon vor dem 10. Oktober 2006 in der betreffenden Garage tätig gewesen (act. 433.9). Es ist nicht ersichtlich, weswegen K. , der auf seine Pflichten als Zeuge aufmerksam gemacht wurde, in diesem Punkt falsche Angaben zu Protokoll geben sollte. Fünf zufällig ausgewählte Personen, welche gemäss den beschlagnahmten Rechnungen Kunden der "D. " waren, wurden überdies ebenfalls als Zeugen befragt (act. 287 ff.) und haben alle ausgesagt, nur vom Beschuldigten bedient geworden zu sein. Dessen Behauptung, dass auch noch andere Personen, insbesondere K. in der Garage gearbeitet hätten, ist somit als unglaubwürdig anzusehen und es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten handelt. 2.5 Gemäss Art. 105 AVIG macht sich strafbar, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt. Im Bereich der Vergehen gemäss Art. 105 AVIG gelten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen und Grundsätze des StGB (vgl. Art. 333 StGB; Gerhards , Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. II, Art. 105-106 N 12). Gemäss dem vorliegenden Beweisergebnis hat der Beschuldigte, was seine selbständige Erwerbstätigkeit betrifft, unwahre und unvollständige Angaben gegenüber dem KIGA gemacht. Offensichtlich kann es nicht im Ermessen des Beschuldigten stehen, selbständig darüber zu entscheiden, welche Positionen er in der Auflistung seines Zwischenverdienstes zu deklarieren gedenkt und welche nicht. Ebenso wenig kann es unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten zu beachtenden Auskunfts- und Meldepflicht angehen, wenn dieser gewisse Unkosten nicht in seine Abrechnungen miteinbezieht und gewisse Einkünfte als sog. "Sackgeld" (vgl. hierzu Prot. S. 6, wo der Beschuldigte zu Protokoll gibt, er habe vom "Sackgeld" das "Material" kaufen wollen) nach eigenem Ermessen dem KIGA nicht deklariert. Auch die Abbezahlung des Inventars sowie die Mietzahlungen wären vom Beschuldigten im Rahmen der ihm obliegenden Auskunfts- oder Meldepflicht anzugeben gewesen. Zusammenfassend hat der Beschuldigte der Arbeitslosenkasse somit zum einen nicht mitgeteilt, dass er seit Mitte 2006 selbständig eine Autoreparaturwerkstatt führt und zum anderen erweisen sich seine Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse hinsichtlich seiner erzielten Zwischenverdienste über weite Strecken als unwahr oder zumindest unvollständig. Von der Vorinstanz wurde von der Summe aller vom Beschuldigten in Rechnung gestellter Arbeitsstunden (ohne Materialkosten) für die angeklagte Zeitspanne vom November 2006 bis Mai 2007 (CHF 11‘547.–) ein Betrag von CHF 7‘420.– für 7 Monate Miete à CHF 1'060.– abgezogen, womit die Vorinstanz bis auf CHF 3.– genau zu dem vom Beschuldigten in den Zwischenverdienstauflistungen angegebenen Betrag von CHF 4'130.– gelangte. Unter der Berücksichtigung der Aussage des Beschuldigten, er habe bis zum 1. Januar 2007 jeweils nur anteilsmässig pro Benützung einen Mietzins für die Liegenschaft an der X. strasse 10 in Y. und erst nach diesem Zeitpunkt die volle Miete von CHF 1'060.– bezahlt, erweist sich diese vorinstanzliche Berechnung des Verdienstes des Beschuldigten als offensichtlich unrichtig. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der effektiv erzielte Arbeitslohn des Beschuldigten um ein Vielfaches höher ausgefallen ist, als das als Zwischenverdienst dem KIGA deklarierte Erwerbseinkommen. In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage des Beschuldigten vor Strafgericht hinzuweisen, in welcher er bestätigte, dass bei ihm grundsätzlich Barzahlung galt und er nur zwischendurch Rechnungen ausgestellt habe (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 4; act. 907). Die am 27. März 2009 als Zeugin befragte L. sagte zudem aus, der Beschuldigte hätte Barzahlungen auch ohne Quittungen entgegengenommen (vgl. act. 327). Ebenso fehl geht der Eventualstandpunkt der Verteidigung, wonach selbst unter der Annahme, der Beschuldigte hätte in irgendeinem Punkt unvollständige Angaben gemacht, der Straftatbestand von Art. 105 AVIG dennoch nicht erfüllt wäre, da der Beschuldigte auch bei vollständigen Angaben nicht weniger Arbeitslosengeld erhalten hätte. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass bezüglich der tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Beschuldigten auch zum heutigen Zeitpunkt keine Klarheit vorhanden ist, da dieser es unterlassen hat, durch Einreichung sämtlicher Unterlagen Transparenz zu schaffen. Sein Vorbringen, die Arbeitslosenkasse hätte ihm ohnehin nicht weniger Arbeitslosengeld auszahlen müssen, geht vor diesem Hintergrund ins Leere. 2.6 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum von November 2006 bis Mai 2007 gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse unwahre oder unvollständige Angaben gemacht hat und dadurch für sich zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt und vorsätzlich gegen den Art. 105 AVIG verstossen hat. 3. Betrug zum Nachteil der Sozialhilfebehörde Pratteln 3.1 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der objektive Tatbestand setzt sich demnach zusammen aus: a) der arglistigen Täuschung, b) dem Irrtum, c) der Vermögensverfügung, d) dem Motivationszusammenhang zwischen a), b) und c) sowie e) dem Vermögensschaden. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten (BGE 128 IV 18 E. 3b; 122 IV 246 E. 3a). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er ihn in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 133 IV 1 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolgs hinnimmt (BGE 105 IV 330 E. 2c; 101 IV 177 E. II.8; 74 IV 40 E. 2). Eine Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (schriftlichen oder mündlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten. Die Täuschung muss sich stets auf Tatsachen beziehen, also auf in der Vergangenheit oder Gegenwart liegende Zustände oder Vorgänge. Auch innere Tatsachen können Gegenstand der Täuschung sein, wie beispielsweise die Vorspiegelung der Erfüllungsbereitschaft eines Vertrages ( Stratenwerth BT I, 7. Aufl. 2010, § 15 N. 7 ff.; Trechsel , Praxiskommentar, Art. 146 N 2; Arzt , Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 146 N 32 ff.). 3.2 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des Betrugs frei und erwog dabei im Wesentlichen, die selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen von ca. 50% in seiner eigenen Garage hätte der Sozialhilfebehörde von Anfang an bekannt sein müssen. Der Beschuldigte habe diese zu keiner Zeit verschwiegen. Selbst unter der – nach Auffassung der Vorinstanz klarerweise nicht zutreffenden – Annahme, es läge eine Täuschungshandlung seitens des Beschuldigten vor, könne von keiner arglistigen Täuschungsabsicht ausgegangen werden. Denn der Beschuldigte sei als Selbständigerwerbender berechtigt gewesen, seine Aufwendungen von den erzielten Einnahmen abzuziehen. Subtrahiere man den Mietzins von insgesamt CHF 29'400.– (11 Monate x CHF 2'450.–) von den Einnahmen von CHF 15'580.– (Summe aller in Rechnung gestellten Stunden), so sei klar zu erkennen, dass geschäftsbedingten Auslagen die Einnahmen bei weitem überstiegen. Diesen Umstand berücksichtigend seien die vom Beschuldigten gegenüber der Sozialhilfebehörde Pratteln gemachten Angaben korrekt gewesen. Hätte die Sozialhilfebehörde den Eindruck gehabt, dass etwas bezüglich der Angaben des Beschuldigten nicht stimme oder dessen Angaben unvollständig seien, hätte sie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3) aktiv werden müssen. Bei gründlichem Aktenstudium hätte der Sozialhilfebehörde vorliegend auffallen müssen, dass der Beschuldigte ein teilzeitliches Erwerbseinkommen erzielt. Der Beschuldigte sei seiner Verpflichtung zur Meldung seiner aktuellen beruflichen und finanziellen Situation genügend nachgekommen. Demgegenüber stellt sich die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe der Sozialhilfebehörde wissentlich falsche Angabe gemacht und entgegen der ihm obliegenden Wahrheitspflicht nicht deklariert, dass er als Selbständigerwerbender in Y. unter dem Namen "D. " eine Autoreparaturwerkstätte betreibe. Seine Informationspflichten seien ihm bekannt gewesen, da er das ihm von der Sozialhilfebehörde übergebene Merkblatt in türkischer Sprache unterzeichnet habe. Fest stehe, dass die Sozialhilfebehörde keine oder keine so hohe Unterstützungsleistung verfügt hätte, wenn sie vom Beschuldigten richtig und wahrhaftig informiert worden wäre. Dies zu tun, sei für ihn als Sozialhilfeempfänger eine klare Bringschuld, was auch in Ziffer 2 des Entscheides der Sozialhilfebehörde der Gemeinde Pratteln vom 27. August 2007 präzisiert werde, wonach der Beschuldigte verpflichtet werde "sämtliche Veränderungen der Verhältnisse, die eine Änderung der Unterstützungshöhe zur Folge haben könnten, unverzüglich dem Sozialdienst oder Sozialhilfebehörde Pratteln mitzuteilen" (act. 481). Der von der Vorinstanz zur Begründung der Verneinung einer Arglist des Beschuldigten ins Feld geführte Bundesgerichtsentscheid 6B_ 689/2010 vom 25. Oktober 2010 müsse im vorliegenden Fall zu einem gegenteiligen Schluss führen. In diesem Entscheid werde nämlich festgehalten, dass der Sozialhilfeempfänger von Gesetzes wegen zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung verpflichtet sei. Angesichts dieser gesetzlichen Pflicht könne Arglist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben sein. Ebenso an der Sache vorbei ziele der Hinweis der erstinstanzlichen Gerichts, der Beschuldigte habe kein Einkommen erzielt, da von seinem Stundenlohn als Selbständigerwerbender jeweils die Aufwendungen abgezogen werden müssten. Es gehe beim Betrug gar nicht darum zu prüfen, ob ein Selbständigerwerbender gewinnbringend arbeite oder nicht. Der Vertreter des Beschuldigten hält in seiner Berufungsantwort vom 12. August 2012 sowie in seinem Plädoyer vor den Schranken des Kantonsgerichts im Wesentlichen dafür, die Vorinstanz habe zu Recht das Vorliegen einer arglistigen Täuschung verneint, da gerade das "unglaubliche Gesuch" betreffend Gewährung eines Kredits eindrücklich aufzeige, dass der Beschuldigte seine Tätigkeit nicht habe verheimlichen wollen. Die Spekulationen der Staatsanwaltschaft über angebliche Gewinne und die Auffassung, es müsse geprüft werden, ob die Angaben des Beschuldigten mit der "Realität" übereinstimmten, seien schlussendlich absolut irrelevant, denn die "Realität", an die sich die Staatsanwaltschaft zu halten habe, sei einzig ihre eigene Anklageschrift. Es sei überdies festzuhalten, dass die effektiven Einnahmen geringer als die von der Staatsanwaltschaft behaupteten CHF 15'580.– ausgefallen seien, weswegen es bezüglich des Vorwurfs des Betrugs auch am Erfordernis des Vermögensschadens fehle. Schliesslich erscheine es von aussen betrachtet zwar nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft nicht verstehen könne, weshalb der Beschuldigte sich mit einer brotlosen Arbeit abmühe, anstatt sich einfach durch die Sozialhilfe unterstützen zu lassen. Es sei jedoch so, dass die Arbeit für den Beschuldigten den einzigen Lebensinhalt darstelle. 3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte in der hinsichtlich des Anklagepunkts des Betrugs relevanten Zeitperiode zwischen August 2007 und Juli 2008 auf eigene Rechnung als Selbständigerwerbender in Y. unter dem Namen "D. " eine Autoreparaturwerkstätte führte. Fest steht des Weiteren, dass der Beschuldigte sich bei der Sozialhilfe der Gemeinde Pratteln am 27. Juli 2007 meldete und um finanzielle Unterstützung bat und an diesem Tag das Formular zum Unterstützungsgesuch an die Sozialhilfebehörde Pratteln eigenhändig ausfüllte und ein in die türkische Sprache übersetztes „Merkblatt für Unterstützte“ unterzeichnete (act. 473), welches in Ziff. 1 unter anderem festhält: „Sie sind verpflichtet, Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse genau und lückenlos darzulegen. Unwahre und unvollständige Angaben können strafrechtlich verfolgt werden. […] Wenn sich Ihre Verhältnisse ändern, muss die Unterstützung neu berechnet werden. Deshalb sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich und in jedem Falle mitzuteilen. Solche Veränderungen sind z.B. höhere oder zusätzliche Einkünfte (Lohn, 13. Monatslohn, Rente, Krankentaggeld, Arbeitslosentaggeld, Insolvenzentschädigungen, Stipendien, Eigenverdienst von Kindern oder anderen im Haushalt lebenden Personen, Alimente, Untermieter)." Der Beschuldigte erklärte mittels Unterzeichnung unter anderem, das Merkblatt erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben und der unterstützenden Behörde respektive dem Sozialdienst umfassend und wahrheitsgetreu Auskunft erteilt zu haben (act. 473 i.V.m. act. 475). Die Sozialhilfebehörde teilte den Beschuldigten aufgrund seiner Angaben in die "Dienstleistungsgruppe B" ein und sprach dem Beschuldigten mit Verfügung vom 27. August 2007 rückwirkend auf den 1. August 2007 eine monatliche Unterstützung von CHF 2‘859.80 zu, wobei der Beschuldigte in Ziff. 2 des Entscheids explizit darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er der Sozialhilfebehörde sämtliche Veränderungen der Verhältnisse zu melden habe (act. 481). Insgesamt bezahlte die Sozialhilfebehörde während der angeklagten Zeitspanne CHF 39‘851.35 an den Beschuldigten (act. 515). Vorliegend hat der Beschuldigte auf dem Anmeldeformular des Sozialdienstes der Gemeinde Pratteln, um Unterstützung durch die Sozialhilfe zu erhalten, am 26. Juli 2007 bei den Fragen nach dem Einkommen aus beruflicher Tätigkeit resp. nach einem Lohn mit "Nein" beantwortet (act. 463). Auch sonstiges Einkommen deklarierte er mit "Nein" (act. 465). Auf Seite 2 des Formulars zum Unterstützungsgesuch an die Sozialhilfebehörde Pratteln vom 27. Juli 2008 beantwortete der Beschuldigte auf die Frage, wann er das letzte Mal gearbeitet habe, mit "Zwischenverdienste ALV 06.2006" (act. 465). Auf der zweitletzten Seite des Formulars auf die Frage: "was haben Sie zur Behebung Ihrer Notlage unternommen?" gab der Beschuldigte schliesslich "Krankentaggeldversicherung und Arbeitslosenkasse" an (act. 469). M. , der zuständige Sozialarbeiter, gab zu Protokoll, er habe den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte sehr angeschlagen gewesen sei, aber trotz seiner Krankheit grundsätzlich habe arbeiten wollen. Er habe keine Kenntnis von einer mündlichen Meldung seiner Tätigkeit durch den Beschuldigten (act. 391). N. , der Nachfolger von M. , hielt eine mündliche Mitteilung des Beschuldigten bezüglich seiner Arbeitstätigkeit für unwahrscheinlich, da er von ihm in diesem Fall einen Lohnbeleg verlangt hätte (act. 409). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber den Sozialen Diensten der Gemeinde Pratteln sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht bzw. nicht vollständig deklarierte. Insbesondere hat er den Umstand verschwiegen, dass er als Selbständigerwerbender in Y. an der X. strasse 10 unter dem Namen "D. " selbstständig eine Autoreparaturwerkstätte betreibt. Als Folge davon wurden ihm zu hohe Sozialhilfeunterstützungen ausbezahlt. 3.4 Gemäss den vorstehenden Ausführungen hat der Beschuldigte durch Vorspiegelung beziehungsweise Unterdrückung von Tatsachen, nämlich des Führens eines eigenen Garagenbetriebs, die Sozialen Diensten der Gemeinde Pratteln irregeführt. Das Verschweigen von Einkünften bei der Anmeldung beziehungsweise das ausdrückliche Verneinen von erzieltem Einkommen stellt ein aktives Handeln dar und nicht blosses Unterlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010). Dem Beschuldigten war bekannt, dass die fehlende Deklaration Auswirkungen zu seinen Gunsten auf die ihm ausgerichteten Zahlungen haben würde. Somit liegt eine Täuschungshandlung des Beschuldigten vor. Für die Erfüllung des Betrugstatbestandes ist erforderlich, dass die Täuschung arglistig begangen wurde. In ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird Arglist einerseits bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, wovon auszugehen ist, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Anderseits ist es auch als arglistig zu qualifizieren, wenn sich der Täter besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Stratenwerth BT I, a.a.O., § 15 N. 17; Arzt , Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 146 N 55 f.). Bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist vorliegt, ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen. Strafrechtlich soll nicht geschützt werden, wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen können, bzw. wer den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können. Arglist wird also ausgeschlossen, wenn das Opfer die angesichts der konkreten Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse angemessenen, grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt ( Stratenwerth BT I, a.a.O., § 15 N 16; Trechsel / Bertossa , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 146 N 7; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Insbesondere bei der gesetzlichen Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung, wie sie bei Anträgen um Sozialhilfeunterstützung vorliegt, genügen auch einfach falsche Angaben für die Bejahung der Arglist, sofern das Gemeinwesen nicht leichtfertig handelt. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3.3 f.). Vorliegend ist in Bezug auf die Opfermitverantwortung seitens der Sozialen Dienste der Gemeinde Pratteln ein leichtfertiges Verhalten, welche das betrügerische Handeln des Beschuldigten in den Hintergrund treten liesse, nicht ersichtlich. Die Sozialen Dienste der Gemeinde Pratteln hatten keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommensposten aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Es gab für die Behörde keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten zu zweifeln. Überdies ist aus der blossen Einreichung eines Arztzeugnisses, wonach der Beschuldigte zu 50% krankgeschrieben bzw. er zu 50% gesund sei, – abweichend von der Vorinstanz – nicht zu schliessen, der Beschuldigte sei seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nachgekommen. Zwar war die Tatsache, dass der Beschuldigte grundsätzlich zu 50% arbeiten könnte, der Sozialhilfebehörde bereits bekannt, wurde dies doch bereits im Protokoll der Erstantragssitzung vom 2. August 2007 festgehalten. Es war der Sozialhilfebehörde hingegen nicht bekannt, dass der Beschuldigte eine eigene Garage besass und bereits selbstständig tätig war. Ebenso wenig kann eine Information der Sozialhilfebehörde über seine selbständige Erwerbstätigkeit aus dem Umstand der Nachfrage nach einem Kredit zur Übernahme einer Werkstatt (Einvernahme von M. vom 11. August 2009, act. 383 ff.) gesehen werden. Die Sozialhilfebehörde betrachtete diese Kreditanfrage im Kontext mit den erwähnten bisherigen Angaben des Beschuldigten im Zusammenhang mit einer bevorstehenden selbständigen Erwerbstätigkeit. Aufgrund dieser Angaben hatte die Sozialhilfebehörde keinerlei Veranlassung zu folgern, dass der Beschuldigte –entgegen seiner fortlaufenden Deklarationen – im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit Einkünfte erzielte. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist nicht davon auszugehen, dass die teilzeitliche selbständige Erwerbstätigkeit des Beschuldigten in seiner eigenen Garage der Sozialhilfebehörde bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Auch lässt sich vor dem Hintergrund der schriftlichen Einkunftsdeklarationen des Beschuldigten aus dem Umstand, dass der Beschuldigte dem Mitarbeiter der Sozialhilfebehörde eine Kreditanfrage für den Aufbau seines Geschäfts unterbreitet hat, nicht ableiten, die Behörde hätte von sich aus Nachforschungen über die Richtigkeit der Einkunftsdeklarationen anstellen sollen. Eine Opfermitverantwortung, wie sie von der Vorinstanz angenommen wurde (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 17 f.), ist daher zu verneinen. Aufgrund der Täuschung über die Tatsache, dass der Beschuldigte selbständig arbeitete und dabei Einkünfte erzielte, irrten die Sozialen Dienste der Gemeinde Pratteln über dessen finanzielle Situation und somit über das Ausmass seiner Bedürftigkeit. Der Sozialhilfebehörde waren wesentliche Einnahmen des Beschuldigten nicht bekannt. Sie wurde durch die arglistige Irreführung zur unrichtigen Festlegung der Sozialhilfegelder veranlasst. Gestützt auf die unzutreffenden Angaben des Beschuldigten auf dem Unterstützungsgesuch vom 26. Juli 2007 sowie anlässlich der Erstantragssitzung der Sozialhilfebehörde Pratteln vom 2. August 2007 stellte die Sozialhilfebehörde mit Verfügung vom 27. August 2007 fest, dass der Beschuldigte keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und somit über kein Einkommen verfüge (act. 477 ff.). In der Folge sprach die Sozialhilfebehörde dem Beschuldigten zu Unrecht einen monatlichen Unterstützungsbetrag von CHF 2'859.80 zu, weswegen ihr ein Vermögensschaden entstand. Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe ohnehin nicht gewinnbringend gearbeitet, ist angesichts der auch zum heutigen Zeitpunkt fehlenden Transparenz seiner Angaben zum relevanten Zeitraum gänzlich unglaubhaft. Hätten die Sozialhilfebehörden vom Beschuldigten zutreffende Angaben über seine Arbeitstätigkeit, bspw. einen Abschluss, eine Buchhaltung, eine Steuererklärung oder eine vollständige Auflistung seiner Kundschaft und der ausgestellten Rechnungen erhalten, so hätte dies eine korrekte Festlegung der Berechtigung und der Höhe der Sozialhilfe ermöglicht. Ob der Beschuldigte – wie von ihm behauptet auch bei Vollständigkeit seiner Einkunfts- und Kostendeklaration Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen gehabt hätte – kann aufgrund der nach wie vor unvollständigen Angaben des Beschuldigten offen bleiben. Demnach hat der Beschuldigte mit seinem Vorgehen sämtliche objektiven Tatbestandselemente von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist die Absicht zur Bereicherung klar erstellt. Der Vorsatz des Beschuldigten richtete sich auf sämtliche objektiven Tatbestandselemente des Betrugs. Der subjektive Tatbestand ist demnach ebenfalls erfüllt. 3.5 Somit ist der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft nebst einem Verstoss gegen Art. 105 AVIG auch wegen Betrugs schuldig zu sprechen. Da diese beiden Tatbestände jeweils einen anderen Begehungszeitraum betreffen (Art. 105 AVIG zwischen November 2006 und 1. Juni 2007; Betrug zwischen August 2007 und Juli 2008), stehen sie zu einander im Verhältnis echter Konkurrenz. III. Strafzumessung 1. Grundsätzliches Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichtes bezieht sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der sogenannten "Tatkomponente" sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Die "Täterkomponente" umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, so auch etwa auch Einsicht und Reue (BGE 129 IV 20, BGE 6B_414/2009). Das Gericht ist dabei nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 ff., E. 5.6). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2. Vorleben und aktuelle Lebenssituation 2.1 […] 2.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. dazu die Praxisänderung im Entscheid des Bundesgerichts 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010, E. 2.6, wonach es als Normalfall zu gelten hat, nicht vorbestraft zu sein). 3. Verschulden Der Beschuldigte hat als schwerstes Delikt einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begangen, dessen Strafdrohung auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe lautet. Er erlangte aufgrund seines betrügerischen Vorgehens eine zu hohe oder eine gänzlich unberechtigte Unterstützung durch die Sozialen Dienste der Gemeinde Pratteln, wobei zu seinen Gunsten von der ersten der beiden genannten Möglichkeiten auszugehen ist. Er bereicherte sich auf Kosten der Allgemeinheit. Zudem handelte er aus eigenem Antrieb und nicht etwa auf Veranlassung eines anderen hin. Negativ zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht zeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGE 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009). Der Beschuldigte musste indessen keine grosse kriminelle Energie an den Tag legen. Vielmehr erlag er – in einer für ihn in verschiedener Hinsicht äusserst schwierigen Situation –der Versuchung, seine Einkünfte gegenüber der Sozialhilfebehörde nur unvollständig zu deklarieren. Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang, dass dem Beschuldigten (Jahrgang 1956) vor dem Tatzeitraum die Stelle als Automechaniker gekündigt worden und er zudem aufgrund verschiedener gesundheitlicher Probleme beeinträchtigt war. In dieser Konstellation ist es ihm zu Gute zu halten, dass er stets den Willen hatte, auf eigenen Beinen zu stehen und zu arbeiten. Heute besitzt der Beschuldigte einen – soweit aus den Akten ersichtlich – funktionierenden Garagebetrieb, welcher zumindest keine Betreibungen aufweist. Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte ist von einem Verschulden im mittleren Bereich auszugehen. 4. Strafart und Strafhöhe 4.1 Der Straftatbestand des Betruges sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor (Art. 146 Abs. 1 StGB). Es bleibt somit zu entscheiden, ob vorliegend eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe auszusprechen ist. Zu beachten ist, dass bedingte Freiheitsstrafen unter 6 Monaten von Gesetzes wegen nicht vorgesehen sind und unbedingte kurze Freiheitsstrafen unter 6 Monaten nur zulässig sind, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (vgl. Art. 40 ff. StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Beschuldigten und sein soziales Umfeld und auch ihre präventive Wirkung zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 ff., E. 4). Dem Beschuldigten wurde für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und er verfügt nur über ein geringes Einkommen bzw. Vermögen. Dies spricht allerdings grundsätzlich nicht gegen die Ausfällung einer Geldstrafe (vgl. BGE 134 IV 97. E. 4.2). Dennoch erscheint in Anbetracht des mittelschweren Verschuldens des Beschuldigten sowie der Hartnäckigkeit, mit welcher dieser gegenüber zwei verschiedenen Behörden über eine Zeitspanne von mehr als 2 Jahren delinquierte, fraglich, ob eine Geldstrafe überhaupt eine spezialpräventive Wirkung zeitigen würde. Unter Berücksichtigung des hohen Masses an Vertrauensmissbrauch gegenüber den geschädigten Behörden ist vorliegend eine Freiheitsstrafe auszusprechen, was sich in Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit als angemessen erweist. 4.2 In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Strafe aufgrund der Deliktsmehrheit zu schärfen. Das Höchstmass der Strafe kann dabei um maximal die Hälfte der angedrohten Strafe erhöht werden, weshalb die Strafobergrenze bei siebeneinhalb Jahren liegt. Die Verstösse gegen das AVIG wiegen ebenfalls nicht leicht, da auch sie über eine längere Zeit und mit einer beachtlichen Hartnäckigkeit begangen worden sind. Zu Gunsten des Beschuldigten sind hier analog dieselben bereits bezüglich des Betrugstatbestands erwähnten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Insgesamt, in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten, erscheint eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Beschuldigten angemessen. 5. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 StGB). In formeller Hinsicht ist in Anbetracht der Strafhöhe der bedingte Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe möglich. Aufgrund der gesetzlichen Regelung über den bedingten Vollzug der Strafen wird eine günstige Prognose vermutet. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wofür das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit massgebend ist. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund und alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 136 IV 1 ff.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und auch sonst sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, nicht von einer günstigen Prognose auszugehen. Deshalb ist ihm für die auszufällende Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Weil vorliegend keine Umstände erkennbar sind, welche eine Verlängerung der gesetzlichen Minimaldauer der Probezeit rechtfertigen würden, ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. IV. Kosten Da die Berufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen ist, sind entsprechend dem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 2'373.– sowie der Urteilsgebühr von CHF 8'000.–, zu Lasten des Beschuldigten aufzuerlegen. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'000.– sowie die Auslagen in der Höhe von CHF 200.– gehen ebenfalls zu Lasten des Beschuldigten. Nachdem dem Beschuldigten mit Verfügung vom 15. Juni 2012 die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist, wird dem eingesetzten Advokaten Daniel Altermatt ein Honorar gemäss dem Zeitaufwand nach Honorarnote zuzüglich dem Aufwand für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung in der Höhe von CHF 3'828.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWSt (CHF 306.30), somit insgesamt CHF 4'134.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Februar 2012, auszugsweise lautend: "1. A. wird vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen . 2.
a) Die nachfolgend beschlagnahmten Gegenstände (vgl. die Beschlagnahmeprotokolle vom 7. Oktober 2008; bei der Polizei BL, Fundus-Nr. Z. , Büro O. ):
- 1 Agenda (Pos. 2); - 1 Beleg "P. " (Pos. 3);
- 3 Mappen grün mit Rechnungen (Pos. 4);
- 2 Mappen blau mit Rechnungen (Pos. 5);
- 1 Rechner 3 Laufwerke (Pos. 6);
- 1 Revolver "Spielzeug, geladen" (Pos. 7);
- 1 Ordner, rot (Pos. 8);
- 1 Mietvertrag (Pos. 9);
- 1 Kaufvertrag (Pos. 10);
- 1 Agenda 2007 (Pos. 11);
- 1 Gestell mit diversen Kundenakten (Pos. 12);
- 1 Rechner, Microstar (Pos. 1);
- div. Unterlagen KIGA (Pos. 2);
- grünes Mäppchen mit Unterlagen (Pos. 3) werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beurteilten zu rückgegeben .
b) Die beschlagnahmten Vermögenswerte (beim Bezirksstatthalteramt Liestal im Tresor, Fundus-Nr. Z. ; Beschlagnahme-protokoll vom 7. Oktober 2008, Pos. 4) von insgesamt CHF 840.--werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beurteilten zu rückgegeben. 3. Auf die Zivilforderung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse sowie auf die Zivilforderung der Sozialhilfebehörde Pratteln wird nicht eingetreten . 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 2'373.– sowie der Urteilsgebühr von CHF 8'000.– gehen zu Lasten des Staates ." wird in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft aufgehoben und in Ziffer 1 und 4 wie folgt geändert: "1. A. wird wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 105 AVIG sowie wegen Betrugs schuldig erklärt und zu einer Frei heitsstrafe von 10 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, bei einer Probezeit von 2 Jahren , verurteilt. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 2'373.– sowie der Urteilsgebühr von CHF 8'000.– gehen zu Lasten des Beschuldigten ." Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'200.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– sowie Auslagen von CHF 200.–, gehen zu Lasten des Beschuldigten. Dem amtlichen Verteidiger Daniel Altermatt wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 3'828.50 inkl. Auslagen, zuzüglich 8% MWSt (CHF 306.30), somit insgesamt CHF 4'134.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger